Worpsweder Hartholz-Handel GmbH Stand: 01/2012

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen/Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.

1. Angebot und Vertragsschluß

1.1 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Von uns erstellte Kostenanschläge sind unverbindlich.

1.2 Verträge und Änderungen von Verträgen mit uns kommen nur und erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.

1.3 Wir haben nur solche Lieferungen/Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind.

1.4 Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Lieferung/Leistung durch uns, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages dürfen wir uns Dritter bedienen.

1.5 An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum, alle Urheberrechte und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen in keiner anderen Weise, als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen (einschließlich etwaiger Kopien) an uns herauszugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

1.6 Ergänzend gelten – sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen – für Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegenseer Gebräuche“ in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang.

2. Vergütungen

2.1 Alle Vergütungen verstehen sich netto, und zwar ausschließlich Nebenkosten (wie z.B. Versand- und Transportkosten), die gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den von uns angebotenen Preisen nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetzlichen Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

3. Fristen und Termine

3.1 Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, sofern diese mit unseren Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3.2 Der Lauf von vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung.

3.3 Die vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern Verträge mit unseren Kunden geändert oder ergänzt werden oder wenn unsere Kunden ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommen.

3.4 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.

4. Zahlungen

4.1 Unsere Zahlungsansprüche werden zu den vereinbarten Terminen fällig, spätestens jedoch mit der An-/Abnahme unserer Lieferungen/Leistungen durch unseren Kunden.

4.2 Abzüge, insbesondere von Skonto, bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit einer Rate oder eines Betrages in Höhe einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

4.4 Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und Wechsel auch nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten der betreffenden Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- oder Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht.


4.5 Ab Fälligkeit der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

5. An-/Abnahme

5.1 Unsere Kunden haben die von uns vertragsgemäß erbrachten Lieferungen/Leistungen jeweils unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung durch uns, an-/abzunehmen.

5.2 Nimmt ein Kunde die vertragsgemäß erbrachte Lieferung/Leistung nicht fristgerecht an/ab (Ziffer 5.1), können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder  ohne Nachweis eines Schadens  10 v.H. der vereinbarten Vergütung. Unseren Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden gegen den uns zustehenden Kaufpreis-/Vergütungsanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif (bewiesen).

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns unserem Kunden gelieferten und/oder an den von uns im Auftrag unseres Kunden eingebauten Gegenständen (im folgenden zusammenfassend Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor. Dieses gilt auch, soweit wir mit unserem Kunden die Bezahlung einer Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren.

7.2 Unser Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet.

7.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt unser Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehalts-ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

7.4 Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt unser Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von unserem Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.

7.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange unser Kunde uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, hat uns unser Kunde alle die zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ein Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.

7.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Beeinträchtigungen der uns an der Vorbehaltsware zustehenden Eigentumsrechte  insbesondere durch Pfändung oder Beschlagnahme  hat uns unser Kunde unverzüglich schriftlich unter Beifügung der Abschriften von Pfändungsprotokollen etc. anzuzeigen.

7.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir an diesen das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit zurückübertragen, als der Wert der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.

8. Beschaffenheit und Mängel

8.1 Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Färb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz.

8.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die zu liefernde Ware aus frischen Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

8.3 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung, in jedem Falle aber vor der Weiterverarbeitung des Gegenstandes der Lieferung/Leistung schriftlich zu rügen.

8.4 Unsere Kunden haben uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem betreffenden Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann dieser Kunde  unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche  vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.6 Ansprüche unserer Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege , Arbeits  und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.

8.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche unserer Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als unsere Kunden mit ihren Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und –rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs unserer Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 8.6 entsprechend.

8.8 Bei Mängelrügen dürfen unsere Kunden Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

8.9 Die Verjährungsfrist für Sach  und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 9.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

8.10 Für eine Veränderung/Verschlechterung des Gegenstandes der Lieferung/Leistung haften wir nicht, sofern die Veränderung/Verschlechterung auf eine unsachgemäße Weiterverarbeitung und/oder Lagerung der Lieferung/Leistung durch den Kunden zurückzuführen ist und keiner der in der Ziffer 9.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

8.11 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 9.

8.12 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil unserer Kunden verbunden.

9. Haftung

9.1 Schadensersatz  und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) unserer Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, auf Gesundheits  oder Körperschäden unserer Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen zu schließenden Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns ist der Schadensersatzanspruch unserer Kunden gegen uns auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits  oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.

9.3 Etwaige Schadensersatzansprüche unserer Kunden gegen uns wegen verspäteter Leistung sind der Höhe nach auf den der jeweiligen Leistung zugrunde liegenden Vertragspreis begrenzt, es sei denn, der Verzug beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns.

9.4 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

9.5 Ziffer 7.12 gilt entsprechend.

10. Datenschutz

Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ist unser Geschäftssitz.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen uns und unseren Kunden für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch an den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 10. April 1980.

12. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit unseren Kunden eine Solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt.